Ergänzende Informationen

Neben dem Städtebauförderungs-Programm Stadtumbau Ost unterstützt die Bundesregierung mit anderen, nicht direkt zum Programm Stadtumbau Ost zählenden Maßnahmen und Entscheidungen wesentlich den Stadtumbau in den neuen Ländern. Zu den wichtigsten Maßnahmen und Entscheidungen zählen:

Verankerung des Stadtumbaus im Baugesetzbuch ( Grafik: PfeilGlossar)

Wegen der besonderen Bedeutung in Ost und West ist die Aufgabe des Stadtumbaus mit dem am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) im Baugesetzbuch (BauGB) verankert worden. Die Aufnahme des Stadtumbaus in das BauGB hebt hervor, dass Stadtumbau nicht nur ein Förderprogramm ist, sondern eine städtebauliche Maßnahme, mit der frühzeitig die Weichen für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gestellt werden.

Altschuldenhilfe (Grafik: PfeilGlossar)

Der Rückbau im Programm Stadtumbau Ost wird unterstützt durch die Härtefallregelung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz. Bis Ende Oktober 2004 haben insgesamt 200 Wohnungsunternehmen mit mindestens 15% Leerstand Bewilligungsbescheide zur Altschuldenentlastung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau erhalten und können jetzt ein aufeinander abgestimmtes Förderpaket in Anspruch nehmen: Den baulichen Abriss über die Abrisspauschale des Programms Stadtumbau Ost und die notwendige Schuldenentlastung über die Härtefallregelung.


Befristete Befreiung von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen (Grafik: PfeilGlossar)

Die Fusion von Wohnungsunternehmen ist eine Möglichkeit, zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Leerstandslasten zu kommen und die Insolvenz einzelner besonders betroffener Unternehmen zu vermeiden. Um die Fusion von Wohnungsunternehmen zu erleichtern, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 13. Februar 2004 das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern. Das Gesetz sieht vor, Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Ländern einschließlich Berlin von der Grunderwerbsteuer freizustellen, wenn der Unternehmenszusammenschluss nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2006 erfolgt.

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